Satzung der Gesellschaft für Musikforschung
Stand vom 6.10.2023
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Musikforschung e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Kassel.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe. Das geschieht insbesondere durch
- die Veranstaltung von Tagungen und Kongressen;
- die Herausgabe der Zeitschrift „Die Musikforschung“ und anderer musikwissenschaftlicher Publikationen;
- die Einsetzung von Fachgruppen und Kommissionen für einzelne musikwissenschaftliche Arbeitsbereiche;
- die Pflege internationaler Beziehungen der Musikforschung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die an den Zielen der Gesellschaft Interesse nehmen. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein erworben. Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30. September derGeschäftsstelle zugegangen sein muss, möglich. Wird im zweiten Halbjahr eine Beitragserhöhung für das kommende Jahr beschlossen, kann der Austritt auch noch nach dem 30. September zum Ende des laufenden Jahres erklärt werden.
(4) Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden.
(5) Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim erweiterten Vorstand möglich. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(6) Als Ehrenmitglied können Personen gewählt werden, die sich um die Musikwissenschaft oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Jedes Mitglied kann dem Vorstand schriftliche Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften machen. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstands gemeinsam durch erweiterten Vorstand und Beirat.
§ 4 (Organe)
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der engere Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Beirat.
(2) Die Einberufung der Organe hat mindestens einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist für die Einberufung beträgt mindestens 21 Tage.
(3) Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenübertragung findet nicht statt. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fassen die Organe ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten einberufen. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch als hybride Versammlung einberufen, bei der Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Veranstaltungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Er kann die Mitgliederversammlung auch als rein virtuelle Versammlung einberufen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte wahrnehmen müssen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss die Präsidentin/ der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Zeitschrift.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Beirats den Haushalt. Sie erörtert den vom erweiterten Vorstand erstatteten Jahresbericht und erteilt dem erweiterten Vorstand Entlastung. Sie beschließt auf gemeinsamen Vorschlag von erweitertem Vorstand und Beirat über die Bildung und Auflösung von Fachgruppen und Kommissionen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie wählt die Präsidentin/ den Präsidenten, die Vizepräsidentin/ den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sieben Mitglieder des Beirates, sechs Mitglieder der Kommission für Auslandsstudien sowie alljährlich zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer.
Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden durch Niederschrift beurkundet, die von der Schriftführerin/ dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 6 (Engerer Vorstand)
(1) Die Präsidentin/ der Präsident und die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB (engerer Vorstand). Sie haben Einzelvertretungsmacht.
(2) Die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident übt ihre/ seine Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung der Präsidentin/ des Präsidenten aus.
(3) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl der Präsidentin/ des Präsidenten und der Vizepräsidentin/ des Vizepräsidenten für dasselbe Amt ist nur einmal möglich. Der jeweils amtierende engere Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen engeren Vorstandes im Amt.
§ 7 (Erweiterter Vorstand)
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus der Präsidentin/ dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/ dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin/ dem Schriftführer und der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl der Schriftführerin/ des Schriftführers für dasselbe Amt ist nur einmal möglich. Der jeweils amtierende erweiterte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen erweiterten Vorstandes im Amt.
(2) Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und ist der Mitgliederversammlung und dem Beirat für die Geschäftsführung verantwortlich. Er beschließt über die zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Maßnahmen. Er verfügt über die Mittel der Gesellschaft.
(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Sitzungen können auch als Online-Sitzungen einberufen werden. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes muss die Präsidentin/ der Präsident eine außerordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes einberufen.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/ des Präsidenten den Ausschlag.
§ 8 (Beirat)
(1) Der Beirat besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren zu wählenden Mitgliedern (einmalige Wiederwahl ist zulässig), sowie, mit beratender Stimme, den Ehrenmitgliedern und den Vorsitzenden der Fachgruppen und Kommissionen.
(2) Der Beirat wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin/ einen Sprecher für die Dauer seiner Amtszeit (Wiederwahl ist zulässig).
An den Sitzungen des Beirates nehmen der erweiterte Vorstand sowie die Herausgeberinnen/ Herausgeber der Zeitschrift „Die Musikforschung“ und eine Vertreterin/ ein Vertreter des Verlages der Zeitschrift teil.
(3) Der Beirat wird von der Sprecherin/ dem Sprecher einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Sitzungen können auch als Online-Sitzungen einberufen werden.
(4) Der Beirat tritt ohne Vorstand, Herausgeberinnen/ Herausgeber und Verlag zusammen, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen.
(5) Der Beirat beschließt über die Vorlage des Haushalts an die Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, vom erweiterten Vorstand über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu verlangen. Der Beirat kann durch seinen Einspruch Maßnahmen des engeren und des erweiterten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung überweisen. Er wählt gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand auf dessen Vorschlag die Herausgeberinnen/ Herausgeber der Zeitschrift.
§ 9 (Kommission für Auslandsstudien)
(1) Es wird eine Kommission für Auslandsstudien gebildet. Sie unterstützt den Verein bei der Wahrnehmung internationaler Beziehungen, wirkt bei der Vergabe von Auslandsstipendien und der fachlichen Betreuung der Deutschen Historischen Institute im Ausland mit.
(2) Die Präsidentin/ der Präsident und die Leiterinnen/ Leiter von musikhistorischen Abteilungen an Deutschen historischen Instituten im Ausland sind geborene Mitglieder der Kommission. Ihr gehören sechs Mitglieder an, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin/ einen Sprecher für die Dauer der Wahlperiode.
(3) Die Kommission fasst Entschließungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 (Auflösung)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Das Vermögen fällt im Falle der Auflösung an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
§ 11 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt am 29. März 1993 in Kraft. Satzungsänderung in § 3.6 (Mitgliedschaft) und § 7.5 (Erweiterter Vorstand, Paragraph entfiel) sowie in § 5, 6, 7, 8, 9 am 27.9.1997. Satzungsänderung in § 2.1 und 2.2 (Zweck) am 1. Oktober 2015 sowie in §§ 2.1, 3.3, 4.2, 5.1-2, 7.3, 8.1-5 und 9.2 am 6. Oktober 2023.